BFH - Urteil vom 30.07.2008
V R 7/03
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 1; UStG 1993 § 6 Abs. 1; UStG 1993 § 6 Abs. 4; UStG 1993 § 6a Abs. 4; AO § 227, § 163; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 375/00

Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen V R 7/03

DRsp Nr. 2009/2617

Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland aus Billigkeitsgründen

1. Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der Rechtsprechung; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008, 199). 2. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 1; UStG 1993 § 6 Abs. 1; UStG 1993 § 6 Abs. 4; UStG 1993 § 6a Abs. 4; AO § 227, § 163; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Erlass von Umsatzsteuer, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen des Fehlens der Voraussetzungen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen festgesetzt hat.

Die Klägerin betreibt Discount-Supermärkte. In den Jahren 1992 bis 1998 erstattete sie folgende Umsatzsteuerbeträge (gerundet) an ihre Kunden:

1992|... DM,

1993|... DM,

1994|... DM,

1995|... DM,

1996|... DM,

1997|... DM,

1998|... DM.