BFH - Beschluss vom 05.02.2004
V B 180/03
Normen:
UStDV § 17c Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 § 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 988
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 18.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 593/02

Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

BFH, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen V B 180/03

DRsp Nr. 2004/5945

Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

1. Zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.2. Kann der Lieferer die richtige USt-Identifikationsnummer des Abnehmers nicht aufzeichnen, weil ihm eine unrichtige genannt worden ist, liegen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor.3. Unter der (nicht gesetzlich definierten) Bezeichnung "missing trader" werden zum Teil typischerweise vermögenslose natürliche/juristische Personen beschrieben, die von vornherein keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten sollen und deshalb keine USt anmelden, zum Teil auch solche, die nur kurzfristig tätig sind und angemeldete und geschuldete USt nicht abführen.4. Die Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht zuzurechnen ist, ist im Wesentlichen eine tatsächliche Würdigung.

Normenkette:

UStDV § 17c Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 § 6a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betreibt einen Import-Export-Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. U.a. verkauft er in Deutschland eingekaufte Fahrzeuge an Firmen im europäischen Ausland, insbesondere Spanien. Diese Lieferungen behandelte er in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).