FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.03.2015
1 K 195/11
Normen:
UStG 2007 § 12 Abs. 1; UStG 2007 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; UStG 2007 § 4 Nr. 17 Buchst. b; SGB V § 60; Rhtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. p; Rhtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3; Rhtlinie 77/388/EWG Anhang H Kategorie 5; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. p; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1; MwStSystRL Anh. III Ziff. 5;

Steuerbefreiung bzw. ermäßigter Steuersatz für gegenüber gesetzlicher Krankenkasse erbrachte Patienten- bzw. Krankentransporte mit Taxen durch zur Beförderung berechtigte Taxifahrer als Subunternehmer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 1 K 195/11

DRsp Nr. 2015/11676

Steuerbefreiung bzw. ermäßigter Steuersatz für gegenüber gesetzlicher Krankenkasse erbrachte Patienten- bzw. Krankentransporte mit Taxen durch zur Beförderung berechtigte Taxifahrer als Subunternehmer

1. Von einem Unternehmer aufgrund eines Vertrags mit einer gesetzlichen Krankenkasse dieser gegenüber im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgerechnete und erbrachte Krankentransporte mit Taxen unterliegen auch dann dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn zwar der leistende Unternehmer selbst keine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen hat, die Fahrten aber von Taxifahrern als Subunternehmern durchgeführt werden, die eine solche Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen. 2. Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG hängt die Steuerfreiheit allein vom gesundheitlichen Zustand der beförderten Person „Beförderung von kranken und verletzten Personen”) und der Einrichtung des hierfür benutzten Fahrzeuges „mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind”) ab; die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Unternehmer die kranken Personen mit „eigenen” Fahrzeugen befördern muss und sich insoweit der Hilfe von Subunternehmern nicht bedienen darf.