FG München - Urteil vom 21.04.2005
14 K 5140/02
Normen:
UStG (1993/1996) § 4 Nr. 14 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h, g, c ; SGB VIII § 35a ; BSHG § 39 § 40 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 858
EFG 2005, 1389

Steuerbefreiung der Umsätze aus heilpädagogischer Tätigkeit; Umsatzsteuer 1999, 2000 (Sprungklage)

FG München, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 5140/02

DRsp Nr. 2005/10218

Steuerbefreiung der Umsätze aus heilpädagogischer Tätigkeit; Umsatzsteuer 1999, 2000 (Sprungklage)

1. Soweit eine staatlich anerkannte Heilpädagogin auf ärztliche Anordnung Förderdiagnostik sowie heilpädagogische Behandlungen z.B. von ADS, Legasthenie, Enuresis, Enkopresis, Dyslalie, Stottern sowie Wahrnehmungsstörungen durchführt, um bei den Patienten drohende Behinderungen abzuwenden oder den fortschreitenden Verlauf einer Behinderung zu verlangsamen oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mindern, sind ihre Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit (vgl. Rechtsprechung zum Begriff der "Heilbehandlung" i.S. der 6. EG-Richtlinie). 2. Soweit die Tätigkeit der Heilpädagogin nicht nur auf die Diagnose und Behandlung von Gesundheitsstörungen gerichtet ist und sie für die Sozial- und Jugendämter verschiedener Landkreise heilpädagogische Leistungen an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder erbringt, zu deren Erbringung die Behörden gesetzlich, insbesondere gemäß §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz und § 35 a SGB VIII, verpflichtet sind, kann sich die Heilpädagogin für die Steuerbefreiung ihrer Leistungen auch unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen.