„Auszugsweise Abschrift der Begründung der Entscheidung (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.01.1977, Az. XV (X) 39/74 UM.
"Auszugsweise Abschrift der Begründung der Entscheidung (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.01.1977, Az. XV (X) 39/74 UM.
Streitig ist, ob der Umsatz von Münzen, die noch gesetzliche Zahlungsmittel sind, nach § 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz – UStG – steuerbefreit ist.
Der Kläger ist Münzhändler. Im Streitjahr hat er neben dem An- und Verkauf von Medaillen und numismatischer Literatur auch den An- und Verkauf von Münzen betrieben.
In der Umsatzsteuererklärung von 1970, die der Beklagte in vollem Umfang der Veranlagung zugrunde gelegt hatte, erklärte er die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:
Steuerbare Umsätze 43.146,-- DM
./. steuerfreie Umsätze (gültige Zahlungsmittel) 18.551,-- DM
zu versteuern 24.595,-- DM
Umsatzsteuer (4 %) 983,80 DM.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|