BFH - Urteil vom 08.11.2007
V R 2/06
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 14, 18, 25 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g, h Art. 13 Teil A Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 510
BFHE 219, 428
BStBl II 2008, 634
DB 2008, 799
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4053/04

Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines gemeinnützigen, umsatzsteuerbefreiten Vereins in der ambulanten Kinderhilfe, Jugendhilfe und Familienhilfe tätig ist

BFH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen V R 2/06

DRsp Nr. 2008/3191

Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines gemeinnützigen, umsatzsteuerbefreiten Vereins in der ambulanten Kinderhilfe, Jugendhilfe und Familienhilfe tätig ist

»1. Ein Steuerpflichtiger, der Leistungen erbringt, die i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG eng mit der Sozialfürsorge bzw. der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind, kann sich unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen, soweit eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt.2. Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen, auf die sich der Steuerpflichtige berufen kann, nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht --wie hier Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG--, kann sich das FA nicht darauf berufen, dass nach der insoweit unvollständig umgesetzten nationalen Befreiungsvorschrift nur Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen befreit sind.3. Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Es reicht jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.«

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. , 18, 25 ;