FG Münster - Gerichtsbescheid vom 15.10.2014
5 K 4314/12 U
Normen:
UStG § 3a Abs 1 Satz 1; MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchstabe g; MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchstabe i; UStG § 3 Abs 9 Satz 1;

Steuerbefreiung einer Personalgestellung durch einen gemeinnützig tätigen Verein an eine Körperschaft des öffentl. Rechts

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 4314/12 U

DRsp Nr. 2015/1019

Steuerbefreiung einer Personalgestellung durch einen gemeinnützig tätigen Verein an eine Körperschaft des öffentl. Rechts

1. Aus dem Wortlaut der MwStSystRL ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom EuGH entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Steuerbefreiungstatbestand des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL beschränkt wären. Die Umsätze, die der Stpfl. vorliegend aus der Personalgestellung erzielt, sind somit in unmittelbarer Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerbefreit. 2. Es handelt sich bei der fraglichen Personalgestellung um eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

Normenkette:

UStG § 3a Abs 1 Satz 1; MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchstabe g; MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchstabe i; UStG § 3 Abs 9 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Personalgestellung durch einen gemeinnützig tätigen Verein an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung eines Projekts der Sozialfürsorge von der Umsatzsteuer befreit ist.