BFH - Urteil vom 28.09.2000
V R 26/99
Normen:
UStG (1991) § 4 Nr. 23 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. h, i;
Fundstellen:
BB 2000, 2509
BFH/NV 2001, 132
BFHE 192, 360
BStBl II 2001, 691
DB 2001, 248
Vorinstanzen:
FG München,

Steuerbefreiung für Beherbergung von Jugendlichen

BFH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen V R 26/99

DRsp Nr. 2000/9644

Steuerbefreiung für Beherbergung von Jugendlichen

»1. Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. ist nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (Abgrenzung gegenüber Abschn. 117 Abs. 2 Satz 1 UStR). 2. Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Richtlinie 77/388/EWG unterhalten.«

Normenkette:

UStG (1991) § 4 Nr. 23 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. h, i;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Gastwirtschaft und Fremdenpension, die hauptsächlich mit Schulklassen sowie Kinder- und Jugendgruppen belegt war. Die Schulklassen wurden von Lehrern, die übrigen Kinder- und Jugendgruppen von Pädagogen verschiedener Organisationen (z.B. Lebenshilfe Werkstatt für Behinderte GmbH, Stadtjugendamt E, Caritasverband) betreut. Der Aufenthalt dauerte regelmäßig vier bis fünf Tage. Neben diesen Gruppen nahm der Kläger auch Pensionsgäste auf.