BFH vom 02.04.1997
V B 159/96

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

BFH, vom 02.04.1997 - Aktenzeichen V B 159/96

DRsp Nr. 1997/8101

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind nicht erfüllt, wenn dem Lieferer vom Abnehmer eine unrichtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt worden ist.

Für die Praxis:

Die Anwendung des § 6 a Abs. 4 UStG kam im Streitfall nicht in Betracht. Der Lieferer hatte in kurzer Zeit Geschäfte von erheblichem Gewicht (Entgelt rund DM 6 Mio.) mit einem Kunden gemacht, was er aus den bisherigen Geschäftsbeziehungen nicht kannte. Bemühungen, die Angaben des Abnehmers (auch zur USt-IdNr.) zu prüfen, wurden im Streitjahr nicht unternommen. Bei rechtzeitiger Anfrage hätte der Lieferer erfahren, daß die vom Abnehmer genannte USt-IdNr. an eine andere Firma vergeben worden war. Der Lieferer hätte somit die Unrichtigkeit der USt-IdNr. bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen können.