Die Beteiligten streiten über die Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG.
Der Kläger ist Inhaber des "..." in A. Bei dem "..." handelt es sich um eine Kampfsportschule, in der sowohl traditionelle Kampfsportarten wie Jiu-Jitsu oder Kick-Boxen als auch sonstige Selbstverteidigungstechniken wie "Antiterrorkampf-Selbstverteidigung" angeboten werden. Weiterhin werden u.a. Kurse für Funktionsgymnastik, spezielle Angebote für Senioren oder Qigong angeboten.
In seinen Umsatzsteuererklärungen erklärte der Kläger die Umsätze der Kampfsportschule jeweils als Umsätze zum Regelsteuersatz. Mit Schreiben vom 09.06.2016 beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt (FA), die Umsätze rückwirkend ab dem Jahr 2005 gemäß §
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|