FG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.2020
11 K 170/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);

Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer (hier: Kampfsportschule)

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 11 K 170/19

DRsp Nr. 2021/12857

Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer (hier: Kampfsportschule)

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG.

Der Kläger ist Inhaber des "..." in A. Bei dem "..." handelt es sich um eine Kampfsportschule, in der sowohl traditionelle Kampfsportarten wie Jiu-​Jitsu oder Kick-​Boxen als auch sonstige Selbstverteidigungstechniken wie "Antiterrorkampf-​Selbstverteidigung" angeboten werden. Weiterhin werden u.a. Kurse für Funktionsgymnastik, spezielle Angebote für Senioren oder Qigong angeboten.

In seinen Umsatzsteuererklärungen erklärte der Kläger die Umsätze der Kampfsportschule jeweils als Umsätze zum Regelsteuersatz. Mit Schreiben vom 09.06.2016 beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt (FA), die Umsätze rückwirkend ab dem Jahr 2005 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als umsatzsteuerbefreite Umsätze zu behandeln. Mit dem Schreiben legte er eine Bescheinigung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung vom 07.06.2016 vor. Mit dem genannten Schreiben bescheinigte die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung dem Antragsteller, dass