BFH - Urteil vom 28.09.2006
V R 57/05
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 23 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i ;
Fundstellen:
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 371
BFHE 215, 351
BStBl II 2007, 846
DStRE 2007, 371
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 861/03

Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein Studentenwerk

BFH, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen V R 57/05

DRsp Nr. 2007/332

Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein Studentenwerk

»Erfüllen die Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG 1993, sind diese Verpflegungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. Gleiches gilt für Verpflegungsleistungen an Bedienstete der Einrichtung, die zur Durchführung der Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung der Studenten am Hochschulort tätig sind.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 23 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Studentenwerk). Sie ist seit 1992 Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverbandes e.V. und hat die Aufgabe, für die Studenten und Studentinnen (Studenten) der ihr zugeordneten Hochschulen Dienstleistungen auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellen Gebiet zu erbringen.