EuGH - Schlussantrag vom 25.04.2024
C-741/22
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i;

Steuerbefreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz; Differenzierung zwischen Online-Glücksspielen und analogen Glücksspielen; Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arten von Online-Glücksspielen (Lotterien und sonstigem Online-Glücksspiel)

EuGH, Schlussantrag vom 25.04.2024 - Aktenzeichen C-741/22

DRsp Nr. 2024/12457

Steuerbefreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz; Differenzierung zwischen Online-Glücksspielen und analogen Glücksspielen; Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arten von Online-Glücksspielen (Lotterien und sonstigem Online-Glücksspiel)

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i;

I. Einführung

"Beim Spielen müssen viele verlieren, damit wenige gewinnen können" (George Bernard Shaw, irisch-britischer Dramatiker und Politiker, 1856 bis 1950).

Obwohl dies und die Gefahren des Glücksspiels allgemein bekannt sind, findet sich in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie)Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der für die Streitjahre (2016 bis 2018) jeweils geltenden Fassung.
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seit jeher eine Steuerbefreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz. Die Union scheint auf den ersten Blick mehrwertsteuerrechtlich das Glückspiel fördern zu wollen. Allerdings gilt diese Befreiung nur "unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden."

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