FG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2013
16 K 239/12
Normen:
UStG § 4 Satz 1 Nr. 16k;

Steuerbefreiung gemäß § 4 Satz 1 Nr. 16k UStG für Kurse für Angehörige von Demenzerkrankten

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 16 K 239/12

DRsp Nr. 2014/53

Steuerbefreiung gemäß § 4 Satz 1 Nr. 16k UStG für Kurse für Angehörige von Demenzerkrankten

Umsätze aus Kursen für Angehörige von Demenzerkrankten sind nach richtlinienkonformer Ausführung des § 4 Satz 1 Nr. 16k UStG steuerfrei. Zu Sinn und Zweck des § 4 Satz 1 Nr. 16k UStG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Art. 133, 134 der MwStSystRL. Die Steuerfreiheit tritt jedenfalls dann ein, wenn die Kurse für Angehörige von Demenzerkrankten aufgrund einer Vereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung erbracht wurden.

Normenkette:

UStG § 4 Satz 1 Nr. 16k;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Diplom Gerontologin und führt für Angehörige von Demenzerkrankten eine Schulungsreihe nach einer Rahmenvereinbarung mit der B-GEK durch. Das Honorar für diese Schulungen beträgt je durchgeführter Kurseinheit von 120 Minuten 140 € und wird von der Barmer-GEK entrichtet. Die Verpflichtung zur Durchführung der Schulungen erfolgt auf der Grundlage von § 45 SGB XI. Nach dieser Vorschrift sollen Pflegekassen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelisch Belastungen zu mindern.