FG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.2013
5 K 159/12
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 14;
Fundstellen:
DStRE 2015, 166

Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 159/12

DRsp Nr. 2014/9069

Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

Zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG. Infrastrukturelle Leistungen von einem Arzt oder einer ärztlichen Gemeinschaft an einen anderen Arzt zur unmittelbaren Durchführung ärztlicher Leistungen fallen nicht unter die Regelung des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG. Die entgeltliche Überlassung medizinischer Geräte, von Praxisräumen oder von Personal fällt nicht unter die umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i. S. des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG.

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 14;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich eine Ärztin und drei Ärzte zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen haben.

Die Praxisräume in H., waren von einer X-GbR angemietet worden.

Am 22.04.2004 schloss die Klägerin mit Dr. G. mit Wirkung zum 01.01.2004 einen Praxisgemeinschaftsvertrag.

Zweck der Gemeinschaft war nach § 1 des Vertrages die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten und des Inventars, sowie die gemeinsame Nutzung der technischen Betriebsführung und der medizinischen Geräte sowie des gemeinsamen Personals.

Nach § 2 und 4 sollte die Gemeinschaftspraxis einerseits und Dr. G. andererseits ihre Tätigkeit nach Außen hin jeweils in eigenem Namen ausüben.