BFH - Beschluss vom 13.01.2011
V B 65/10
Normen:
Teil A RL zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) Art. 13 Abs. 1 Buchst. j;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 78/09

Steuerbefreiung hinsichtlich von Unterrichtenden und sich auf Schulunterricht und Hochschulunterricht beziehenden erteilten Unterrichtseinheiten i.R.d. Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG)

BFH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen V B 65/10

DRsp Nr. 2011/3638

Steuerbefreiung hinsichtlich "von Unterrichtenden und sich auf Schulunterricht und Hochschulunterricht beziehenden erteilten Unterrichtseinheiten" i.R.d. Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG)

NV: Liegt zu der im Beschwerdeverfahren herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor (hier: zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der "Erteilung von Unterricht durch Privatlehrern"), gehört zu der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) auch eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss.

Normenkette:

Teil A RL zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) Art. 13 Abs. 1 Buchst. j;

Gründe

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der (Richtlinie ) zuzulassen.