FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2009
1 V 4305/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 3c Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 25a; UStDV § 17a; UStDV § 17c; EU-Richtlinie 77/388/EWG;

Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferung bei unrichtiger Rechnungsausstellung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 1 V 4305/08

DRsp Nr. 2009/10797

Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferung bei unrichtiger Rechnungsausstellung

1. Steht aufgrund der objektiven Beweislage fest, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 b UStG trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten des § 6a Abs. 3 UStG zu gewähren. 2. Es ist zweifelhaft, ob die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung wegen missbräuchlicher Berufung auf das Gemeinschaftsrecht versagt werden kann, weil der Lieferant zur Steigerung seines Umsatzes vorsätzlich falsche Belege ausstellt, die allein der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch die Abnehmer im Empfängerstaat dienen.

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 vom 16. Juli 2008 wird ab Fälligkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Höhe von 1.386.774,72 EUR für 2002 und 1.801.001,60 EUR für 2003 ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 3c Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 25a; UStDV § 17a; UStDV § 17c; EU-Richtlinie 77/388/EWG;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

erbracht hat.