BFH - Urteil vom 12.08.2004
V R 27/02
Normen:
EWGR 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 583
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3418/99

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG für Erzieherin und Geburtsvorbereiterin?

BFH, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen V R 27/02

DRsp Nr. 2005/1909

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG für Erzieherin und Geburtsvorbereiterin?

1. § 4 Nr. 14 UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Die Mitgliedsstaaten befreien von der USt "die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedsstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden.2. Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin setzt voraus, dass es sich- um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss,- die von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen,- es sich um medizinische Eingriffe handelt, die zu keinem anderen Zweck als dem der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden.3. Die nicht näher ausgeführte Spezifizierung von Kursen "rund um die Geburt" Geburtsvorbereitung, Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik reicht nicht aus, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG als erfüllt anzusehen.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; UStG § 4 Nr. 14 ;

Gründe: