BFH - Urteil vom 12.08.2004
V R 18/02
Normen:
UStG (1991/1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; SGB V § 124 Abs. 2 § 92 ;
Fundstellen:
BB 2005, 34
BFH/NV 2005, 313
BFHE 2007, 381
BStBl II 2005, 227
DB 2004, 2794
DStRE 2005, 101
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 13/96 1 K 184/97

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Fußreflexzonenmasseur - Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens wegen Anfechtung eines Umsatzsteuerbescheids bis zum Abschluss des Billigkeitsverfahrens

BFH, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen V R 18/02

DRsp Nr. 2004/20319

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Fußreflexzonenmasseur - Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens wegen Anfechtung eines Umsatzsteuerbescheids bis zum Abschluss des Billigkeitsverfahrens

»1. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen. 2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung. 3. Vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen. 4. Indiz für das Vorliegen eines entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweises ist ferner die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V).«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; SGB V § 124 Abs. 2 § 92 ;

Gründe: