UStG (1999) § 4 Nr. 17 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. p ;
Fundstellen:
BB 2004, 2678
BFH/NV 2005, 149
BFHE 2007, 75
BStBl II 2005, 314
DAR 2005, 114
DB 2005, 90
DStRE 2005, 40
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 428/02
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für Beförderungsleistungen körperlich und geistig behinderter Personen
BFH, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen V R 45/03
DRsp Nr. 2004/18152
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für Beförderungsleistungen körperlich und geistig behinderter Personen
»1. Der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, fällt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG.2. Ein Fahrzeug ist dann i.S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann.«
Normenkette:
UStG (1999) § 4 Nr. 17 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. p ;
Gründe:
I. Streitig ist, ob Beförderungsleistungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) fallen.
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