Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Streitjahre 1993 bis 1996 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt, die zu den nunmehr angefochtenen geänderten Steuerbescheiden führte.
Die Kläger hatten in ihren Steuererklärungen für die Streitjahre Einkünfte des Ehemanns aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte der Ehefrau aus nicht selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Kläger waren zu je 50 v.H. als Gesellschafter an der Firma BT Finanzdienstleistungsvermittlungs GmbH (nachfolgend BT genannt) beteiligt. Einkünfte wurden insoweit nicht erklärt.
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