Die Umsatzsteuer 2012 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2012 vom 05.12.2014 in Gestalt der der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2015 um 415,13 € niedriger festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 31 % der Klägerin und zu 69 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin strebt in den Streitjahren 2012 und 2013 die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferungen i. S. d. § 4 Nr. 1 Buchst. a) i. V. m. § 6 Umsatzsteuergesetz - UStG - für zwei bestimmte Lieferungen an.
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