BFH - Urteil vom 02.04.1998
V R 66/97
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A. Abs. 1 lit. b; UStG 1980/1991 § 4 Nr. 16 lit. c;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1440
BFHE 185, 543
BStBl II 1998, 632
DB 1998, 1999
DStZ 1998, 919
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Steuerbefreiung von Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

BFH, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen V R 66/97

DRsp Nr. 1998/19145

Steuerbefreiung von Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

»Das Merkmal "zugute kommen" in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980/1991 kann auch bei einer Hintereinanderschaltung von Leistungsbeziehungen erfüllt sein, wenn bei einer solchen Leistungskette der letzte Abnehmer (Patient) in den Genuß der fraglichen (medizinischen) Maßnahme gelangt.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A. Abs. 1 lit. b; UStG 1980/1991 § 4 Nr. 16 lit. c;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Fachärztin für Labormedizin und betreibt ein medizinisches Labor. Mit Vertrag vom 28. Februar 1983 verpflichtete sie sich gegenüber einer Ärztlichen Laborgemeinschaft zur Durchführung von Laboranalysen an dem von der Laborgemeinschaft zur Verfügung gestellten Untersuchungsmaterial. Die Laborgemeinschaft ist ein Zusammenschluß von Ärzten, die die Analysetätigkeit aus ihren Praxen ausgegliedert haben. Sie nimmt im wesentlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Die Analysen werden in Verantwortung der Klägerin durchgeführt und der Laborgemeinschaft monatlich in Rechnung gestellt. Diese wiederum rechnet mit den einzelnen Ärzten ab, die die Laborleistungen ihrerseits ihren Privatpatienten bzw. den Krankenversicherungsträgern in Rechnung stellen.