BFH - Urteil vom 29.05.2008
V R 7/06
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 9 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. f ; FGO § 99 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1780
BFHE 220, 528
BStBl II 2009, 64
DB 2008, 2063
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 182/04

Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG; Revisionszulassung bei Erlass eines Zwischenurteils

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen V R 7/06

DRsp Nr. 2008/17297

Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG; Revisionszulassung bei Erlass eines Zwischenurteils

»1. Ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen. 2. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. 3. Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. "Fun-Games"), erfüllen diese Voraussetzungen nicht.«

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 9 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. f ; FGO § 99 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Steuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Unterhaltungsgeräten (sog. "Fun-Games").

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand ihres Unternehmens ist die Aufstellung, Wartung und Pflege von Automaten aller Art und der Betrieb von Spielhallen.