Streitig ist die Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten.
Der Kläger ist als selbständiger Allgemeinmediziner und Honorarnotarzt in xxx tätig und unterhält seinen Hauptwohnsitz in xxx.
In der Zeit vom 23. Februar 2017 bis zum 21. Dezember 2018 fand bei dem Kläger für die Jahre 2011 bis 2013 eine Außenprüfung statt, welche u.a. zu folgenden Prüfungsfeststellungen führte:
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