FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.2021
11 K 252/20
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. h);

Steuerbefreiung von sonstigen Leistungen eines Steuerpflichtigen als Heilerziehungspfleger i.R.d. Eingliederungshilfe

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 11 K 252/20

DRsp Nr. 2022/16848

Steuerbefreiung von sonstigen Leistungen eines Steuerpflichtigen als Heilerziehungspfleger i.R.d. Eingliederungshilfe

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. h);

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Leistungen des Klägers als Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe, die von den betreuten Personen über deren Persönliches Budget nach § 29 SGB IX honoriert werden, im Streitjahr 2020 nach § 4 Satz 1 Nr. 16 Buchst. l Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit sind.

Der Kläger ist staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger und war im ersten Vierteljahr 2020 in dem Bereich der Eingliederungshilfe sozialpädagogischer Unterstützungsleistungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens tätig. Die zu betreuenden Personen beauftragten ihn und beglichen seine Honorarrechnungen aus ihren Persönlichen Budgets.

Der Kläger reichte trotz Erinnerung für das 1. Quartal 2020 keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Der Beklagte erließ deshalb am xx. Juli 2020 einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für dieses Quartal auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Dabei berücksichtigte er 2.000 € als steuerfreie Umsätze, 7.000 € als steuerpflichtige Umsätze zum allgemeinen Steuersatz und abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von 60 €. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.