Die Umsatzsteuer für die Streitjahre wird unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom auf die Beträge von € (2003) sowie € (2004) festgesetzt.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin als Umsätze aus der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des
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