BFH - Urteil vom 25.11.2004
V R 44/02
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BB 2005, 536
BB 2005, 592
BFH/NV 2005, 646
BFHE 208, 80
BStBl II 2005, 190
DB 2005, 1200
DStRE 2005, 403
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 448/2001

Steuerbefreiung von Umsätzen aus heilberuflicher Tätigkeit

BFH, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen V R 44/02

DRsp Nr. 2005/2899

Steuerbefreiung von Umsätzen aus heilberuflicher Tätigkeit

»1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 setzt nicht voraus, dass der Unternehmer Umsätze gegenüber einem Patienten als Leistungsempfänger erbringt und mit ihm oder seiner Krankenkasse hierüber abrechnet. 2. Nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfreie Leistungen kommen auch dann in Betracht, wenn eine Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrags gemäß § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt. In diesem Fall sind regelmäßig sowohl die Leistungen der Rehabilitationseinrichtung als auch die Leistungen der Fachkräfte an die Rehabilitationseinrichtung steuerfrei, soweit sie die in dem Versorgungsvertrag benannte Qualifikation haben.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Sportlehrer. Er war in den Streitjahren 1996 bis 1998 als Sporttherapeut beim ambulanten Rehazentrum S (Rehazentrum) als freier Mitarbeiter tätig. Vertraglich war er bei der "Erweiterten Ambulanten Physiotherapie" für die Trainingsplanung, -durchführung, -steuerung und -kontrolle sowie für das Führen der Nachweise messbarer quantitativer und qualitativer Fortschritte für die Belastbarkeit zuständig.