EuGH - Urteil vom 03.06.2010
Rs. C-237/09
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1589
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Belgien) , vom 18.06.2009

Steuerbefreiungen von dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten [hier: Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch]; Keine Steuerbefreiung für die Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen; État belge gegen Nathalie De Fruytier

EuGH, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-237/09

DRsp Nr. 2010/10284

Steuerbefreiungen von dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten [hier: Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch]; Keine Steuerbefreiung für die Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen; État belge gegen Nathalie De Fruytier

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, der "die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch" von der Mehrwertsteuer befreit, ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen anwendbar ist, die von einem Selbständigen für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt werden.

Tenor: