I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltete in Sport- und Festhallen sog. Budo-Galas, die als "größte Kampf-Kunst-Shows" beworben wurden. Die in den Streitjahren 1993 bis 1995 aus dem Verkauf von Eintrittskarten für den Besuch dieser Veranstaltungen erzielten Entgelte unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem allgemeinen Steuersatz, während die Klägerin dafür eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz als Theatervorführung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) beanspruchte.
Bei den Veranstaltungen wurden fernöstliche Kampfkünste von internationalen Meistern oder Großmeistern unter Mitwirkung eines aus Actionfilmen bekannten Schauspielers dargeboten. Das FA beurteilte die Darbietungen als nicht begünstigte Veranstaltungen mit überwiegend sportlichem Charakter.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage erreichte die Klägerin nur, dass Fernsehübertragungen der Veranstaltungen ermäßigt besteuert wurden.
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