OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2001
23 U 31/01
Normen:
BGB § 1353 §§ 249 ff. § 282 ; UStG § 15 a ; ZPO § 287 § 91 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 ZPO § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 216
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 277/99

Steuerberaterhaftung - Eheleute als Mandanten - Belehrungspflicht in der Auseinandersetzungsphase - umsatzsteuerfreie Grundstücksübertragung und deren Folgen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 23 U 31/01

DRsp Nr. 2002/2850

Steuerberaterhaftung - Eheleute als Mandanten - Belehrungspflicht in der Auseinandersetzungsphase - umsatzsteuerfreie Grundstücksübertragung und deren Folgen

In dieser Phase der Auseinandersetzung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist es Pflicht des Steuerberaters - will er nicht wegen Interessenkollision das Mandat für einen der beiden Ehepartner niederlegen -, auch das Innenverhältnis der getrenntlebenden Eheleute hinreichend zu berücksichtigen und über alle in Betracht kommenden steuerrechtlichen Varianten und deren wirtschaftlichen Folgen für beide Eheleute mit entsprechender Einzelbetrachtung zu beraten. Auf Basis einer solchen pflichtgemäßen steuerrechtlichen Beratung sind dann gegebenenfalls Überlegungen der beiden Ehepartner zu einem sachgerechten Interessenausgleich durch privatrechtliche Erstattungen im Innenverhältnis (gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Notars möglich.

Normenkette:

BGB § 1353 §§ 249 ff. § 282 ; UStG § 15 a ; ZPO § 287 § 91 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 ZPO § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.

I.

Die Klägerin kann vom Beklagten Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 5.011,38 DM verlangen.

1.