BFH - Urteil vom 22.02.2001
V R 5/99
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. c;
Fundstellen:
BB 2001, 1026
BFH/NV 2001, 997
BFHE 194, 506
BStBl II 2004, 143
DB 2001, 1126
DStR 2001, 790
DStZ 2001, 482
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

BFH, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen V R 5/99

DRsp Nr. 2001/8061

Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

»1. Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gefährdung für das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt; die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth/Manfred Strobel, UVR 2000, 424, UR 2000, 470). 2. Die Berichtigung der Steuer kann im Verfahren über die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen, wenn noch in demselben Besteuerungszeitraum die Gefährdung beseitigt wurde.«

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. c;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine am 9. August 1988 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH in Liquidation, die zuvor im Textilhandel tätig gewesen war.