BFH - Urteil vom 08.03.2001
V R 61/97
Normen:
AO (1977) § 227 ; UStG (1991/1993) § 14 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. c;
Fundstellen:
BB 2001, 1189
BFH/NV 2001, 998
BFHE 194, 517
DStR 2001, 1151
DStZ 2001, 523
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

BFH, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen V R 61/97

DRsp Nr. 2001/8408

Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

»1. Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt und Dritten übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben die Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG, auch wenn er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert hat. Da aber in diesem Fall keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, wenn der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern berichtigt wurde, verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer unabhängig von einem guten Glauben des Rechnungsausstelleers berichtigt werden kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470). 2. Beantragt der Unternehmer beim FA, ihm diese entrichtete Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO 1977 zu erstatten, kann sein Antrag nur Erfolg haben, soweit der den Rechnungsempfängern gewährte Vorsteuerabzug rückabgewickelt worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; UStG (1991/1993) § 14 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. c;

Gründe: