BVerwG - Beschluss vom 14.08.2017
9 B 8.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 33; RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 3 S. 1 Buchst. b); RL 92/12/EWG ;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 175
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 2397/15

Steuererhebung auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch die Mitgliedstaaten; Beibehaltung und Einführung von Abgaben auf Spiele und Wetten (Spielapparatesteuer); Erhebung von Mehrwertsteuer auf Glücksspiele

BVerwG, Beschluss vom 14.08.2017 - Aktenzeichen 9 B 8.17

DRsp Nr. 2017/13691

Steuererhebung auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch die Mitgliedstaaten; Beibehaltung und Einführung von Abgaben auf Spiele und Wetten (Spielapparatesteuer); Erhebung von Mehrwertsteuer auf Glücksspiele

1. Die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat mittlerweile bestätigt, dass eine auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.