I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Syndikusanwalt mit Umsätzen aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte Umsatzsteuer für Oktober 2001 durch Vorauszahlungsbescheid vom 3. Januar 2002 und für November 2001 durch Vorauszahlungsbescheid vom 29. Januar 2002 jeweils aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest, weil der Kläger keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben hatte.
In den Begründungen für die dagegen eingelegten Einsprüche machte der Kläger geltend, er sei nicht verpflichtet, Vorauszahlungen zu leisten, weil er aufgrund von Vorauszahlungen für die Steuerjahre 1997 bis 2001 eine Steuererstattung beanspruchen könne.
Das FA wies die Einsprüche zurück.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|