BFH - Beschluss vom 04.04.2003
V B 183/02
Normen:
UStG (1999) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1097

Steuererklärungspflicht bei Ist-Besteuerung

BFH, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen V B 183/02

DRsp Nr. 2003/8317

Steuererklärungspflicht bei Ist-Besteuerung

Die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entbindet den Steuerpflichtigen auch für die Monate nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, wenn die Voraussetzungen für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorliegen.

Normenkette:

UStG (1999) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Syndikusanwalt mit Umsätzen aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte Umsatzsteuer für Oktober 2001 durch Vorauszahlungsbescheid vom 3. Januar 2002 und für November 2001 durch Vorauszahlungsbescheid vom 29. Januar 2002 jeweils aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest, weil der Kläger keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben hatte.

In den Begründungen für die dagegen eingelegten Einsprüche machte der Kläger geltend, er sei nicht verpflichtet, Vorauszahlungen zu leisten, weil er aufgrund von Vorauszahlungen für die Steuerjahre 1997 bis 2001 eine Steuererstattung beanspruchen könne.

Das FA wies die Einsprüche zurück.