1. Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ist es ausreichend, dass ein Dokument als Abrechnung über eine (angeblich umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden.2. Die Gefährdungshaftung des Rechnung stellenden Unternehmers ist verschuldensunabhängig.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte wegen unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuerbeträgen eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage von § 14c Abs. 2 S. 2 UStG vornehmen durfte und über die teilweise Versagung von Vorsteuerabzug.
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