FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2004
3 K 174/02
Normen:
UStG (1998) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 400
EFG 2004, 1553

Steuerfreie Entnahme eines zum Unternehmensvermögen einer GbR gehörenden, ohne Vorsteuerabzug erworbenen PKW unmittelbar vor der Veräußerung des Fahrzeugs; Umsatzsteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 3 K 174/02

DRsp Nr. 2004/12226

Steuerfreie Entnahme eines zum Unternehmensvermögen einer GbR gehörenden, ohne Vorsteuerabzug erworbenen PKW unmittelbar vor der Veräußerung des Fahrzeugs; Umsatzsteuer 1998

1. Hat eine GbR die private PKW-Nutzung eines gebraucht, ohne Vorsteuerabzug erworbenen PKW von Anfang an nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1996 als Verwendungseigenverbrauch versteuert, so hat sie den PKW ihrem Unternehmen zugeordnet. 2. Hat die GbR bei der Weiterveräußerung dieses Fahrzeugs unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des BFH zum EuGH (V R 61/96 vom 24.9.1998, BFH/NV 1999, 571) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den PKW nicht steuerpflichtig veräußern wollte, so ist davon auszugehen, dass sie das Fahrzeug unmittelbar vor der Veräußerung nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei entnommen hat, mit der Folge, dass die Veräußerung des PKW dann nicht mehr im Rahmen ihres Unternehmens erfolgte und daher nicht der Umsatzsteuer unterlag (rechtsformunabhängige Anwendung der vom BFH im Urteil vom 31.1.2002 V R 61/96, BFH/NV 2002, 742, für Einzelunternehmer entwickelten Grundsatze auch für eine GbR).

Normenkette:

UStG (1998) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt eine Steuerberatungsgesellschaft.