BFH - Urteil vom 08.07.2025
XI R 7/23
Normen:
UStG § 4 Nr. 11; UStAE Abschn. 4.11.1 Abs. 3; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
DStR 2025, 2484
BB 2025, 2517
DStRE 2025, 1399
BFH/NV 2025, 1724
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 86/22

Umsatzsteuerfreiheit der Optimierung bestehender Krankenversicherungsverträge als Tätigkeit eines Versicherungsmaklers; Optimierung eines bestehenden Vertrags durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung

BFH, Urteil vom 08.07.2025 - Aktenzeichen XI R 7/23

DRsp Nr. 2025/12708

Umsatzsteuerfreiheit der Optimierung bestehender Krankenversicherungsverträge als Tätigkeit eines Versicherungsmaklers; Optimierung eines bestehenden Vertrags durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung

1. Ein nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes steuerfreier Umsatz aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund der Tätigkeit ein bestehender Vertrag durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung optimiert wird. 2. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer das Entgelt entrichtet, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.02.2023 - 6 K 86/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 11; UStAE Abschn. 4.11.1 Abs. 3; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Optimierung bestehender Krankenversicherungsverträge als Tätigkeit eines Versicherungsmaklers nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist.