FG Hamburg - Urteil vom 17.05.2022
2 K 9/20
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l);
Fundstellen:
BB 2022, 1494
DStRE 2022, 1530

Nutzungsüberlassung der Steigenzimmer an Prostituierte als steuerfreie Vermietungsleistung

FG Hamburg, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 2 K 9/20

DRsp Nr. 2022/9366

Nutzungsüberlassung der Steigenzimmer an Prostituierte als steuerfreie Vermietungsleistung

Eine steuerfreie Vermietungsleistung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bei der Nutzungsüberlassung von Zimmern in einer sog. Steige an Prostituierte zusätzliche für die Ausübung der Prostitution wesentliche Leistungen erbracht werden, wie das Vorhalten von sog. Wirtschaftern, die für einen reibungslosen Betrieb in der Steige sorgen und die Möglichkeit eröffnet wird, auf einer bestimmten Fläche im öffentlichen Raum, die informell der Steige "zugewiesen" ist, exklusiv, d.h. unter Ausschluss "steigenfremder" Prostituierter, Freier zu akquirieren. Gleiches gilt, wenn statt des Straßenraumes ein sog. Kober für die Akquisition genutzt werden kann.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l);

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat.