FG Hessen - Urteil vom 22.11.2004
6 K 1725/01
Normen:
UStG § 4 Nr. 5c ; UStG § 14 Abs. 3 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStR Abschn. 53; UStR Abschn. 192;

Steuerfreie Vermittlungsleistung; Vorsteuerabzug; Gutschrift; Reiseveranstalter; Europarechtliches Neutralitätsgebot - Vorsteuerabzug bei Gutschriften für steuerfreie Vermittlungsleistungen

FG Hessen, Urteil vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 6 K 1725/01

DRsp Nr. 2005/648

Steuerfreie Vermittlungsleistung; Vorsteuerabzug; Gutschrift; Reiseveranstalter; Europarechtliches Neutralitätsgebot - Vorsteuerabzug bei Gutschriften für steuerfreie Vermittlungsleistungen

1. Ein Vorsteuerabzug aus Gutschriften für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 5c UStG kommt weder nach den Abschnitten 53 und 192 UStR noch nach dem europarechtlichen Neutralitätsgrundsatz in Betracht, selbst wenn die in der Gutschrift enthaltene Umsatzsteuer von den Gutschriftempfängern abgeführt wurde. 2. Das sog. europarechtliche Neutralitätsgebot eröffnet lediglich dem Aussteller eine Berichtigung der von ihm nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeten Umsatzsteuer, nicht aber dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug aus nicht erbrachten oder steuerfreien Leistungen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 5c ; UStG § 14 Abs. 3 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStR Abschn. 53; UStR Abschn. 192;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Vorsteuerabzug aus Gutschriften der Klägerin für die von Reisebüros erbrachten Vermittlungsleistungen zu Recht versagt hat.