I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verpflichtete sich gegenüber Bauherren einer Wohnanlage in G, die Vermietung von Eigentumswohnungen der Bauherren zu monatlich 5,20 DM pro qm Wohnfläche für fünf Jahre fest zu vermitteln.
Außerdem ist in § 2 Abs. III und IV des Vertrages für die Durchführung der Vermietung vereinbart worden:
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