FG Niedersachsen - Urteil vom 19.05.2008
16 K 177/06
Normen:
UStG § 6 ; UStDV § 13 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2055

Steuerfreiheit; Ausfuhrlieferungen - Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 16 K 177/06

DRsp Nr. 2008/16374

Steuerfreiheit; Ausfuhrlieferungen - Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

1. Zum Begriff der Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 UStG. 2. Der Unternehmer muss die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG nachweisen. 3. Über den Ausfuhrnachweis hinaus muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. 4. Der Buchnachweis kann auch nachträglich geführt werden.

Normenkette:

UStG § 6 ; UStDV § 13 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesamtrechtsnachfolger nach dem am 27. April 2004 verstorbenen MD. Dieser war als Ingenieur und im Im- und Export tätig.

In der Umsatzsteuererklärung 2001 erklärte MD steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Höhe von 615.919 DM. Der Beklagte stimmte der Erklärung zunächst zu.