FG Niedersachsen - Urteil vom 06.07.2006
16 K 134/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 9 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Steuerfreiheit; Betreiber-GmbH - Steuerfreiheit einer Sporthallenvermietung an Betreiber-GmbH

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 16 K 134/03

DRsp Nr. 2008/21238

Steuerfreiheit; Betreiber-GmbH - Steuerfreiheit einer Sporthallenvermietung an Betreiber-GmbH

1. Bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, dass das Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist. 2. Nichtunternehmerischen Zwecken i. S. der Vorschrift dient ein Grundstück, wenn die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger auf der Endstufe steuerfrei ist. 3. Davon ist auszugehen, wenn ein Grundstückseigentümer eine Sporthalle an eine Betreiber-GmbH vermietet, die ihre Umsätze insoweit als steuerfrei behandelt hat, als das Leistungsentgelt auf die Überlassung des Grundstücks entfällt. 4. Der Grundstückseigentümer erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks und der Betriebsvorrichtungen an die Betreiber-GmbH keine einheitliche sonstige Leistung, die insgesamt steuerpflichtig ist mit der Folge, dass Vorsteuern aus sämtlichen Eingangsleistungen abgezogen werden können.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 9 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: