Die Bescheide über Umsatzsteuer für 2016 und 2017, jeweils vom 06.12.2018, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019 werden geändert und die Steuer wird auf 0 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit der im Einzelunternehmen des Klägers erbrachten Umsätze.
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