FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2008
6 K 1666/06
Normen:
UStG § 4 Abs. 20a ; UStR Abschnitt 107 Abs. 1; 6. Umsatzsteuerrichtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n ; AO § 175 Abs. 2 Satz 2 ; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n ;

Steuerfreiheit der Leistungen eines Dirigenten an Chöre, bzw. Orchester

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 1666/06

DRsp Nr. 2008/16390

Steuerfreiheit der Leistungen eines Dirigenten an Chöre, bzw. Orchester

Leistungen, die ein Dirigent an Chöre, bzw. Orchester erbringt, sind steuerfrei. Der Steuerpflichtige kann sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL berufen.

Normenkette:

UStG § 4 Abs. 20a ; UStR Abschnitt 107 Abs. 1; 6. Umsatzsteuerrichtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n ; AO § 175 Abs. 2 Satz 2 ; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Berufsmusiker und erzielt Umsätze als Dirigent und Chorleiter. Er ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Streitig ist, ob Umsätze eines Dirigenten und Chorleiters nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG mit 7% ermäßigt, oder mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Aus den Einnahme-Überschuss-Rechnungen der Streitjahre (mit Ausnahme des Jahres 1999) sind die Chöre bzw. Orte der musikalischen Darbietung ersichtlich, wo der Kläger tätig geworden ist. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Chören bestehen nicht.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2002 unterwarf der Kläger seine Umsätze dem Regelsteuersatz. Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuererklärungen zu.