FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 10.01.2001
10 K 276/98
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 18 S 1 Buchst. b; UStG 1993 § 12 Abs. 2 S 1 Nr. 8 Buchst. a; AO (1977) § 65 Nr. 2 ; AO (1977) § 65 Nr. 3 ; AO (1977) § 57 Abs. 2 ; AO (1977) § 58 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 936

Steuerfreiheit der Leistungen von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nur bei unmittelbarer Erbringung an den nach der Satzung zu unterstützenden Personenkreis; Treuhand- und Buchstelle eines Wohlfahrtsverbandes kein Zweckbetrieb

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 10 K 276/98

DRsp Nr. 2001/8700

Steuerfreiheit der Leistungen von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nur bei unmittelbarer Erbringung an den nach der Satzung zu unterstützenden Personenkreis; Treuhand- und Buchstelle eines Wohlfahrtsverbandes kein Zweckbetrieb

1. Leistungen, die die Treuhand- und Buchstelle eines gemeinnützigen Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege gegenüber ihren gemeinnützigen Mitgliedsverbänden erbringt, sind nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. b UStG steuerfrei, denn sie werden nicht unmittelbar an die nach der Satzung zu unterstützenden hilfsbedürftigen Personen erbracht. 2. Die von der Treuhand- und Buchstelle getätigten Umsätze sind auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, da die Treuhand- und Buchstelle kein Zweckbetrieb ist. Der satzungsmäßige Zweck --Unterstützung von Menschen in Not-- kann nicht nur durch sie erreicht werden und die Treuhand- und Buchstellte beeinflusst --ohne das dies unentbehrlich wäre-- den Wettbewerb.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 18 S 1 Buchst. b; UStG 1993 § 12 Abs. 2 S 1 Nr. 8 Buchst. a; AO (1977) § 65 Nr. 2 ; AO (1977) § 65 Nr. 3 ; AO (1977) § 57 Abs. 2 ; AO (1977) § 58 Nr. 3 ;

Tatbestand: