BFH - Beschluss vom 17.12.2009
V B 113/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 939
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 198/06

Steuerfreiheit der Provisionen für Eigenvermittlungen i.R.d Vermittlung von Anlageprodukten

BFH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen V B 113/08

DRsp Nr. 2010/5231

Steuerfreiheit der Provisionen für Eigenvermittlungen i.R.d Vermittlung von Anlageprodukten

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Streitig ist die Frage, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerfrei sind.

Der Kläger zu 1. hatte zunächst als Einzelunternehmer gegenüber der A-GmbH die Vermittlung von Anlageprodukten übernommen. Die Vermittlung erfolgte teilweise mit eigenen Vermittlern des Klägers, teilweise wurden dem Kläger Vermittler unterstellt, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der A-GmbH abgeschlossen hatten.

Bezüglich der Provisionen bestimmt Anlage 1 zum Vertriebsvertrag unter Ziffer 5:

"Wenn und soweit dem Vermittler von der Auftraggeberin weitere Vermittler unterstellt sind oder werden, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der Auftraggeberin abgeschlossen haben, erhält der Vermittler für die umfassende Betreuung dieser Vermittler eine Differenzprovision, deren Voraussetzungen und Höhe sich aus den Bestimmungen in Anlage D ergeben."

Anlage D zum Vertriebsvertrag bestimmt wiederum:

"1.