BFH - Urteil vom 29.01.2009
V R 46/06
Normen:
AO § 65 Nr. 2; AO § 68 Nr. 2; UStG 1993 § 4 Nr. 18; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 8; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, II - 112/04 vom 04.08.2006,

Steuerfreiheit der Umsätze eines Vereins im Verband der freien Wohlfahrtspflege aus der Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen an angeschlossene Vereine und Kindergärten; Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nach § 65 Abgabenordnung (AO); Anspruch auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

BFH, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen V R 46/06

DRsp Nr. 2009/6780

Steuerfreiheit der Umsätze eines Vereins im Verband der freien Wohlfahrtspflege aus der Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen an angeschlossene Vereine und Kindergärten; Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nach § 65 Abgabenordnung (AO); Anspruch auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind.

Normenkette:

AO § 65 Nr. 2; AO § 68 Nr. 2; UStG 1993 § 4 Nr. 18; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 8; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen für Mitgliedsvereine Leistungen erbringt, die dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) unterliegen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist.

In § 2 der Satzung ist u.a Folgendes geregelt: