I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen für Mitgliedsvereine Leistungen erbringt, die dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) unterliegen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist.
In § 2 der Satzung ist u.a Folgendes geregelt:
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