BFH - Urteil vom 07.10.2010
V R 12/10
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 22 Buchst. a; Richtlinie 77/388/; EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7422/05

Steuerfreiheit der Verpflegung von Seminarteilnehmern bei nur geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG)

BFH, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen V R 12/10

DRsp Nr. 2011/1285

Steuerfreiheit der Verpflegung von Seminarteilnehmern bei nur geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG)

Die Verpflegung von Seminarteilnehmern ist nur bei geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei.

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 22 Buchst. a; Richtlinie 77/388/; EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Berufsverband für Unternehmer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Nach seiner Satzung fördert er die Aus- und Weiterbildung der selbständigen Unternehmer, des Unternehmernachwuchses und der Mitarbeiter.

Der Kläger veranstaltete Tagesseminare in Hotels zu unternehmerbezogenen Themen wie z.B. Schuldrechtsreform, Personalentwicklung, Betriebsverfassungsrecht, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Strategie oder Pressearbeit.