FG München - Urteil vom 24.04.2008
14 K 4628/05
Normen:
UStG 1999 § 6 Abs. 4 S. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStDV 1999 § 8 Abs. 1; UStDV 1999 § 9 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 525

Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung bei Fälschung des Zollstempels auf dem Ausfuhrnachweis

FG München, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 14 K 4628/05

DRsp Nr. 2009/10803

Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung bei Fälschung des Zollstempels auf dem Ausfuhrnachweis

1. Kann ein Unternehmer keinen ordnungsgemäßen Ausfuhrnachweis vorlegen, weil der Zollstempel auf dem Ausfuhrnachweis nach einem Gutachten des Zollkriminalamtes gefälscht worden ist, erfordert die Annahme einer steuerfreien Ausfuhrlieferung, dass der Unternehmer auf die Richtigkeit des Zollstempels vertrauen durfte. 2. Ist nicht erkennbar, welche Maßnahmen der Unternehmer hätte ergreifen sollen, um eine nicht offenkundige Fälschung des Zollstempels zu erkennen, kann der Unternehmer unter Bezugnahme auf das EuGH, Urteil v. 21.2.2008, C-271/06 einen Vertrauensschutz auf die Echtheit des Zollstempels geltend machen, so dass die Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei bleibt.

1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 17. Juni 2002, 4. August 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2005 sowie der Änderungsbescheide vom 18. April und 17. Mai 2006 wird die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 auf einen negativen Betrag von 168.406,25 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.