FG Nürnberg - Urteil vom 10.11.2009
2 K 1696/08
Normen:
UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 913

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

FG Nürnberg, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 1696/08

DRsp Nr. 2010/6531

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vor, kann die Lieferung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei sein, wenn der Unternehmer die Lieferung als steuerfrei behandelt hat, die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Allerdings muss der Unternehmer die auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 UStG bestehenden Pflichten zum Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG (sog. Buch- und Belegnachweis) erfüllt haben.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.

Die Klägerin ist Unternehmerin. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen.

Ab dem Streitjahr 2006 unterhielt die Klägerin Geschäftsbeziehungen mit dem spanischen Unternehmen B. Die im Streitjahr erfolgte Fahrzeuglieferung eines Pkw Z, Fahrgestellnummer C, (Verkaufspreis 28.618 EUR netto) an die B behandelte die Klägerin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG.